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Freizeitwohnungspauschale 2024
Die Marktgemeinde St. Martin im Innkreis weist auf die neuen Änderungen der eingeführten Freizeitwohnungspauschale laut OÖ Tourismusgesetz 2018 als Landesabgabe für mehr als 26 Wochen leerstehende Wohneinheiten in Einfamilien- bzw. in Mehrparteienhäusern je Tourismusjahr mit Fälligkeit 01. Dezember 2024 hin.
Neu ist, dass als Abgabenjahr das Tourismusjahr gilt (= Zeitraum vom 01. November bis 31. Oktober des Folgejahres).
Sonderregelung für das Jahr 2024: Da die Monate November und Dezember 2023 bereits im Rahmen des Abgabenjahres 2023 besteuert wurden, unterliegen diese im Abgabenjahr 2024 NICHT erneut einer Abgabenpflicht.
Das Abgabenjahr 2024 beginnt daher ausnahmsweise mit 01. Jänner 2024 und endet mit 31. Oktober 2024. Insgesamt besteht es aus 10-abgabepflichten Monaten. Somit verringert sich auch die Höhe der Abgabe um diese zwei Monate.
Gemäß § 55 OÖ Tourismusgesetz ist die Freizeitwohnungspauschale am 01. Dezember 2024 für das Tourismusjahr 2024 fällig. Diese ist unaufgefordert unter Bekanntgabe des Eigentümers, der Nutzfläche der Freizeitwohnung auf die Bankverbindung der Marktgemeinde St. Martin im Innkreis zu überweisen.
Freizeitwohnungspauschale 2024 für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche 72,00 €
für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche 108,00 €
Bankverbindung Marktgemeinde St. Martin im Innkreis
IBAN: AT79 3420 0000 0151 0270 (BIC RZOOAT2L200)